Die Besonderheit der erfolgsqualifizierten Delikte liegt darin, dass durch die Begehung des Grunddeliktes eine besondere Tatfolge herbeigeführt wird. Somit wird also der als Vorsatzdelikt strafbare Grundtatbestand durch die schwere Folge qualifiziert Erfolgsqualifikation (z.B. § 251 StGB) 1. Verursachung der schweren Folge durch das Grunddelikt - Kausalität, objektive Zurechnung, Unmittelbarkeitserfordernis 2. Fahrlässigkeit, § 18 StGB (bei § 251 StGB mindestens Leichtfertigkeit) - Objektive Voraussehbarkeit und objektive Vermeidbarkeit V. Rechtswidrigkeit VI Eine Erfolgsqualifikation bzw. ein sog. erfolgsqualifiziertes Delikt zeichnet sich dadurch aus, dass ein eigenständig strafbarer Grundtatbestand mit einer schweren Folge verknüpft, bezüglich derer.. Erfolgsqualifizierte Delikte und eigentliche Vorsatz-Fahrlässigkeitskombinationen unterscheiden sich weder im Aufbau noch in ihren Voraussetzungen. Deshalb soll im folgenden nicht zwischen beiden Begriffen differenziert werden, sondern generell von erfolgsqualifizierten Delikten gesprochen werden Als erfolgsqualifizierte Delikte bezeichnet man diejenigen Straftatbestände, bei denen, neben der Verwirklichung des Grunddeliktes, eine schwere Folge eingetreten ist. Der Eintritt dieser Folge muss nicht vom Vorsatz des Täters erfasst sein. Stattdessen genügt eine fahrlässige Verursachung bzw. Leichtfertigkeit, wenn das Gesetz dies verlangt
A. Erfolgsqualifizierte Versuch Der erfolgsqualifizierte Versuch bedeutet, dass das Grunddelikt im Versuch stecken bleibt, die schwere Folge allerdings eintritt. Dies ist außerhalb der Körperverletzungsdelikte unproblematisch möglich. Beispiel: Ein Jugendlicher versucht, einer alten Dame ihre Handtasche gewaltsam wegzunehmen A. Erfolgsqualifizierter Versuch Grunddelikt bleibt im Versuchsstadium stecken und die Erfolgsqualifikation tritt aufgrund der Versuchshandlung ein Beispiel: A will B mit der Pistole auf den Kopf schlagen, verfehlt diesen jedoch. Bei diesem Manöver löst sich ein Schuss, der den B in den Rücken trifft Da erfolgsqualifizierte Delikte gem. § 11 Abs. 2 als Vorsatzdelikte anzusehen sind und das Grunddelikt vorsätzlich verwirklicht wird, ist der Versuch des erfolgsqualifizierten Deliktes möglich. Dabei sind zwei Fälle zu unterscheiden, nämlich: Erfolgsqualifiziertes Delikt (tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang, Rücktritt vom erfolgsqualifizierten Versuch) Raubdelikte (Gewalt/Drohung) - §§ 239 ff. StGB (Sichbemächtigen, mangelnder Fortbewegungswille) Jörg Kinzig/Benjamin Linke, JuS 2012, 229. Raub und (räuberischer) Diebstahl . Mittäterschaft gem. § 25 II StGB. Kausalzusammenhang von Gewalt und Wegnahme iRd § 249 StGB.
= erfolgsqualifiziertes Delikt (§ 18 StGB) 1. Objektiver und subjektiver Tatbestand des Grunddelikts hier: §§ 223 ff. StGB . 2. (Fahrlässig begangene) Erfolgsqualifikation Anmerkung: Zum Aufbau einer Erfolgsqualifikation Fall 8. a) Eintritt der schweren Folge - verletzte Person verliert das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, da Fallgruppen des Versuchs der Erfolgsqualifikation Zu unterscheiden sind dabei zwei verschiedene Fallgruppen des Versuchs der Erfolgsqualifikation, nämlich das Grunddelikt wird verwirklicht, die schwere Folge bleibt jedoch aus; Grunddelikt und schwere Folge werden nicht verwirklicht
Ein erfolgsqualifizierter Versuch ist hingegen anzunehmen, wenn schon beim Versuch des Grunddelikts die schwere Folge eintritt. Die Vertreter der Letalitätslehre, die verlangen, dass sich die Gefährlichkeit des Körperverletzungs erfolges in der schweren Folge niederschlagen muss, lehnen eine Strafbarkeit des erfolgsqualifizierten Versuchs ab Ein unechtes Sonderdelikt stellt wiederum ein Allgemeindelikt dar. Erfolgt die tatbestandliche Erfüllung dieser Deliktsart allerdings durch einen Sonderpflichtigen, so kommt es zur Anwendung einer besonderen Rechtsfolge. In den meisten Fällen sieht das Gesetz dann eine Straferhöhung vor. Beispiel: § 258 a StG Erfolgsqualifikation, auch erfolgsqualifizierter Tatbestand oder häufig erfolgsqualifiziertes Delikt, ist ein Rechtsbegriff aus dem deutschen Strafrecht. Gekennzeichnet ist diese Qualifikation dadurch, dass ein Grunddelikt vorsätzlich erfüllt wird und daneben ein qualifizierter Erfolg eintritt und verursacht wird, aus dem härter bestraft wird Dies ist anhand des jeweiligen Delikts zu ermitteln: Bsp.: Anknüpfen an die Handlung, d.h. erfolgsqualifizierter Versuch ist möglich, z.B. bei §§ 251, 306c, 316a III StGB; zuletzt umstritten noch bei § 227 StGB, vgl. jetzt aber BGH NJW 2003, 150ff. (= Life&Law 2003, 185ff.); aber wiederum str., ob es den Versuch in dieser Form gibt, wenn schon der Versuch des Grunddelikts nicht mit Strafe.
NEU: Jura jetzt online lernen auf https://www.juracademy.de In diesem Video beschäftigen wir uns mit dem erfolgsqualifizierten Delikt und schauen uns die w.. Mit erfolgsqualifiziertem Delikt wird ein Delikt, wie z.B. § 227 StGB (Körperverletzung mit Todesfolge), bezeichnet, das ein bestimmtes Grunddelikt z.B. Körperverletzung (§ 223 StGB) um die Voraussetzung eines bestimmten Erfolges erweitert, z.B. die Todesfolge, und daran dann eine höhere Strafandrohung knüpft Ein erfolgsqualifizierterVersuchist hingegen anzunehmen, wenn schon beim Versuchdes Grunddelikts die schwere Folge eintritt. 265 Die Vertreter der Letalitätslehre, die verlangen, dass sich die Gefährlichkeit des Körperverletzungs erfolges in der schweren Folge niederschlagen muss, lehnen eine Strafbarkeit des erfolgsqualifizierten Versuchsa
Der erfolgsqualifizierte Versuch Grundsatz: zulässig, wenn für den spezifischen Gefahrenzusammenhang an die Grunddeliktshandlung angeknüpft wird Problemfall: erfolgsqualifiziertes Delikt (§ 221 III StGB), bei dem der Versuch des Grunddelikts (§ 221 I) nicht mit Strafe bedroht ist t.M.: § 221 III StGB ist Verbrechen (§ 12 I StGB), so dass § 23 I StGB gilt erfolgsqualif. Versuch (+) h.M Das Strafmaß für den Unterlassenden im Falle zuzusprechender.. Schema zur Freiheitsberaubung, § 239 I StGB iurastudent . Erfolgsqualifikation, auch erfolgsqualifizierter Tatbestand oder häufig erfolgsqualifiziertes Delikt, ist ein Rechtsbegriff aus dem deutschen Strafrecht. Gekennzeichnet ist es dadurch, dass ein Grunddelikt vorsätzlich erfüllt wird, und daneben ein qualifizierter Erfolg.